REGULAMIN DES B2B-BEREICHS

B2B-KOOPERATIONBEDINGUNGEN – QUESTSPORT SP. Z O.O.
(Modell: White Label, Private Label & Custom Production)
§1. Allgemeine Bestimmungen
  1. Diese Geschäftsbedingungen legen die Regeln für die Erbringung von Produktionsdienstleistungen und den Großhandel durch QUESTSPORT SP. Z O.O. (nachfolgend: „Hersteller“) zugunsten von Wirtschaftsunternehmen (nachfolgend: „Auftraggeber“) fest.
  2. Die Zusammenarbeit erfolgt ausschließlich im B2B-Verhältnis. Der Auftraggeber erklärt, dass die geschlossenen Verträge für ihn beruflicher Natur sind, wodurch die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften sowie der sogenannten privilegierten Unternehmer ausgeschlossen wird.
  3. Der Zugang zum B2B-Bereich auf der Website questsport.cc wird nach Überprüfung der Firmendaten gewährt. Der Hersteller behält sich das Recht vor, die Zusammenarbeit ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
§2. Kooperationsmodelle (White Label, Private Label, Custom)
  1. White Label: Verkauf von fertigen Basismustern mit entferntem „Quest“-Branding. Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung für die Kennzeichnung der Ware gemäß den Vorschriften des Landes, in dem sie in Verkehr gebracht wird.
  2. Private Label: Produktion von Bekleidung nach Mustern des Herstellers, jedoch mit dem Branding des Auftraggebers (Etiketten, Aufdrucke, eingenähte Etiketten).
  3. Full Custom: Produktion von Bekleidung nach individuellen Spezifikationen, Schnitten und Designs, die vom Auftraggeber geliefert oder gemeinsam entwickelt wurden.
§3. Designprozess und Abnahme (Prototyping)
  1. Bei Custom/Private Label-Bestellungen geht der Serienproduktion die Abnahme der technischen Spezifikation oder des Prototyps voraus.
  2. Die Musterabnahme durch den Auftraggeber (per E-Mail oder schriftlich) ist bindend. Der Hersteller übernimmt keine Verantwortung für Fehler im Design, Tippfehler in Logos oder die falsche Auswahl von Pantone/CMYK-Farben, die im Projekt genehmigt wurden.
  3. Der Hersteller behält sich das Recht auf Maßtoleranzen von +/- 2 cm für jede Dimension in der Größentabelle sowie minimale Farbunterschiede bei Stoffen vor, die sich aus unterschiedlichen Produktionschargen des Rohmaterials ergeben.
§4. Auftragsabwicklung und Fristen
  1. Die Standardlieferzeit beträgt 7-8 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem alle drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
    a) Zahlung der vereinbarten Anzahlung/Vorauszahlung,
    b) endgültige Genehmigung der Projekte/Prototypen,
    c) Bereitstellung aller notwendigen Materialien durch den Auftraggeber (z.B. Logos in Vektorgrafiken).
  2. Die Fristen sind annähernd. Der Hersteller behält sich das Recht vor, die Frist um 14 Arbeitstage ohne rechtliche Konsequenzen zu verschieben, falls es zu einer Produktionsspitze oder Lieferverzögerungen bei Rohstofflieferanten kommt.
§5. Zahlungen und Eigentum an der Ware
  1. Die Preise im B2B-Bereich sind Nettopreise.
  2. Standardmäßig ist eine Vorauszahlung von 100% oder eine Anzahlung (üblicherweise 50%) vor Produktionsbeginn erforderlich, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes (z.B. Kreditlimit).
  3. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Herstellers.
§6. Reklamationen und Gewährleistungsausschluss
  1. Gemäß Art. 558 § 1 des Zivilgesetzbuches wird die Haftung aus der Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Sendung quantitativ und offensichtlich qualitativ zu prüfen. Reklamationen, die nach dieser Frist eingereicht werden, werden nicht bearbeitet.
  3. Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Waschen entgegen der Anleitung oder natürliche Abnutzung von Sportbekleidung entstanden sind, unterliegen keiner Reklamation.
§7. Geistiges Eigentum
  1. Die Konstruktionsmodelle (Schnitte) der Quest Sportbekleidung sind geistiges Eigentum des Herstellers. Ihre Nutzung im White/Private Label-Modell überträgt keine Urheberrechte an der Konstruktion auf den Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber erklärt, dass er alle Rechte an den zur Bedruckung übermittelten Marken und Grafiken besitzt und entbindet den Hersteller von jeglicher Haftung aus Ansprüchen Dritter.
§8. Vertraulichkeit
  1. Alle Preisabsprachen, Rabatte, technischen Projekte und Geschäftsbedingungen, die im B2B-Bereich sichtbar sind, stellen ein Geschäftsgeheimnis dar und dürfen Dritten unter Androhung von Vertragsstrafen nicht offengelegt werden.